Creative Commons – Bausatzsystem für Lizenzen

Wenn jemand ein Werk schafft, so hat derjenige auf dieses Werk ein Urheberrecht. Ein solches Werk könnte z.B. ein Foto oder ein Musikstück sein. Wenn dieses Foto nun anderen Menschen zur Verfügung gestellt werden soll, wird es kniffelig. In Deutschland wäre es nicht einmal möglich auf das eigene Urheberrecht zu verzichten. Stattdessen können Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt werden. Es muss also ein Lizenzvertrag zwischen dem Urheber und den Nutzern geschlossen werden.

Möchte der Urheber nun noch bestimmte Einschränkungen wird es noch kniffliger. Schließlich ist es nicht unbedingt einfach, etwas juristisch sicher (und einfach) zu definieren. Bei der Lösung dieses Problems kommt Creative Commons ins Spiel.

Creative Commons

Bei den Creative Commons-Lizenzen handelt es sich um eine Art Bausatzsystem für Lizenzen. Dieser Bausatz setzt sich aus den Komponenten BY, SA, NC und ND zusammen. BY beschreibt die Notwendigkeit der Namensnennung bei Nutzung des Werkes. Im Gegensatz zu den anderen Komponenten ist die Namensnennung immer verpflichtend. Die Komponente SA beschreibt die Weitergabe unter gleichen Bedingungen. Das bedeutet, wenn ein Werk unter der Creative Commons-Lizenz CC-BY-SA genutzt wird, so muss das daraus entstehende Werk unter der gleichen Lizenz veröffentlicht werden.

Die NC-Komponente definiert, dass das Werk nicht kommerziell genutzt werden darf. Zum Beispiel darf ein Musikstück, welches unter der Lizenz CC-BY-NC lizenziert ist, privat gehört werden, aber es darf nicht genutzt werden, um es in einem Werbespot einzubinden. Die letzte Komponente ist ND, welche definiert, dass es keine Derivate von dem betreffenden Werk geben darf. Als Nutzer kann ich somit das beispielhafte Musikstück hören, darf aber keinen Remix im Rahmen dieser Lizenz erstellen.

Die Bausteine können kombiniert werden. So könnte ein Werk unter der Lizenz CC-BY-ND oder unter der Lizenz CC-BY-NC-SA veröffentlicht werden. Bestimmte Kombinationen scheiden allerdings aus; so wäre die Kombination CC-BY-ND-SA nicht zielführend, da eine Weiterverbreitung abgeleiteter Werke unter der gleichen Lizenz der Bedingung, das keinerlei Derivate von dem Werk erstellt werden dürfen widerspricht.

Mit dem License Chooser geht die Wahl der passenden Bausteine im Browser leicht von der Hand. Bei der Nutzung sollten die Lizenzbedingungen entsprechend beachtet werden. Fehler werden meist bei der Namensnennung gemacht. Creative Commons definiert diese Pflicht in dem Commons (die gekürzte und für normale Menschen verständliche Form der Lizenz) so:

Namensnennung — Sie müssen angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, einen Link zur Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade Sie oder Ihre Nutzung besonders.

Je nach genutzter Version der Lizenzen ist dies mehr oder weniger kompliziert, wie der Artikel bei iRights näher beleuchtet.

Neben diesen Lizenzen existieren einige weitere Lizenzen aus dem Creative Commons-Universum wie die CC0, welche es ermöglicht die Nutzungsrechte so freizugeben, dass das Werk praktisch Public Domain ist und somit der Gemeinschaft uneingeschränkt zur Verfügung steht. Wichtig ist es bei der Nutzung darauf zu achten, das sich Creative Commons nicht für jedes Werk eignet, so wird von der Lizenzierung von Software unter Creative Commons-Lizenzen expliziert abgeraten. Hier existieren bessere Lizenzen wie die GPL, die Apache- oder die MIT-Lizenz.

Geltendes Recht? Nicht mit uns!

Es gibt Banken und es gibt geltendes Recht. Erstes und letzteres passt offenbar nicht immer gut zusammen. So zum Beispiel der Punkt das Banken für Kredite gerne Bearbeitungsgebühren berechnen. Das Problem daran ist, das das unzulässig ist. Der Grund ist, das die Bearbeitung des Kredites keine Leistung an den Kunden darstellt, sondern im Interesse der Bank liegt. Das wurde auch schon in einigen Urteilen der Oberlandesgerichte bestätigt, unter anderem folgende:

  • OLG Bamberg vom 4.08.2010 (3 U 78/10)
  • OLG Celle vom 13.10.2011 (3 W 86/11)
  • OLG Dresden vom 2.12.2010 (8 U 1461/10)
  • OLG Dresden vom 29.09.2011 (8 U 562/11)
  • OLG Düsseldorf vom 24.02.2011 (I-6 U 162/10)
  • OLG Frankfurt/Main vom 27.07.2011 (17 U 59/11)
  • OLG Hamm vom 11.04.2011 (31 U 192/10)
  • OLG Karlsruhe vom 3.05.2011 (17 U 192/10)
  • OLG Zweibrücken vom 21.02.2011 (4 U 174/10)

Und dann bekommt man solche Kreditangebote zu sehen (in diesem Fall von der Santander Bank):

Die ausgewiesene Bearbeitungsgebühr

Eine wunderschön ausgewiesene Bearbeitungsgebühr ist dort zu sehen. Wer diese im übrigen bezahlt hat der sollte sich den Musterbrief der Stiftung Warentest anschauen. Einen passenden Artikel gibt es dazu auch. Solange die Banken Kasse machen können, kümmern sie sich nicht wirklich um geltendes Recht, der Kunde wird sich schon nicht wehren…

Keine Gebühren für Kontoauszüge

Wie Udo Vetter im Lawblog schreibt dürfen Banken für Kontoauszüge sofern sie nicht ausdrücklich vom Kunden verlangt werden keine Gebühren verlangen. Interessant ist dabei der Absatz:

Die Deutsche Bank hat mitgeteilt, sie werde sich zunächst an das Urteil halten und Kunden nichts mehr in Rechnung stellen. Allerdings will die Bank Rechtsmittel prüfen. Ob andere Banken ihre Preispolitik ändern, ist offen. Laut vzbv wirkt das Urteil nicht unmittelbar gegen andere Institute.

Vielleicht sollten wir unsere Banken aber trotzdem einfach mal fragen, wie es denn aussieht mit ihrer Preispolitik ;)

Die Spamabmahnung

Einen interessanten Artikel über „die Spamabmahnung“ von der Kanzlei Hoenig gibt es unter http://www.kanzlei-hoenig.info/spam-abmahnung-in-einer-minute zu lesen. Sehr interessant das ganze, sollte mal ausprobiert werden ;) Doch vorsichtig, wie schreibt der Autor des Artikels so schön:

Mit einem Messer kann man Zwiebeln schneiden, wenn man weiß, wie man mit dem scharfen Eisen umgehen muß. Weiß man das nicht, ist das Risiko recht groß, sich damit böse in die Finger zu schneiden. Genauso funktioniert das auch mit der praktischen Rechtsanwendung.