Erhöhtes Beförderungsentgelt beim ÖPNV in Neubrandenburg

Wenn man bei einer Busfahrt im ÖPNV in Neubrandenburg keinen Fahrschein dabei hat (z.B. weil die Monatskarte zu Hause liegt) so ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten. Ich erkundigte mich bei der neu.sw einmal nach den rechtlichen Grundlagen.

Die Antwort dazu war erfreulich umfangreich:

wenn zum Zeitpunkt einer Kontrolle der Fahrgast kein gültiges Ticket dem Kontrollpersonal vorzeigen kann, wird ein Erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 40,00 € erhoben. Hierzu sind wir nach den gesetzlichen Regelungen und unseren Beförderungsbedingungen berechtigt.

Gesetzlich ist die Berechtigung in § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geregelt.

Die Reduzierung des Erhöhten Beförderungsentgeltes auf 7,00 €, wenn der Fahrgast uns als beförderndes Verkehrsunternehmen innerhalb von einer Woche ab dem Feststellungstag nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststelllung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war, beruht auf der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Weitere Informationen gibt es unter:
http://www.neu-sw.de/images/download/nvb/20101203-befoerderungsbedinungen.pdf

Videoüberwachung beim Rathaus

Beim Neubrandenburger Rathaus gibt es eine ganze Reihe Bushaltestellen sowie ein Fahrkartenautomat. Dieser Automat ist dabei durch eine Videokamera überwacht.

Da man leider nicht wirklich sieht welcher Bereich durch diese Videokamera überwacht wird und wie es mit der Rechtmäßigkeit aussieht war etwas Nachforschung nötig. Die Videokamera wurde im Oktober 2005 in Betrieb genommen, ist nicht schwenkbar und beim Objektiv handelt es sich um eine Festbrennweite (kein Zoom möglich). Die Kamera ist dabei auf den Fahrscheinautomaten gerichtet.

Interessant ist es nach welchen Paragraphen die Videoüberwachung an dieser Stelle zu bewerten ist. Dazu äußerte sich der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern wie folgt:

Die betreffende Videoüberwachung ist somit nach § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zu beurteilen. Hiernach wäre eine Videoüberwachung zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, das schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Weiterhin wird sich in der Stellungnahme auch zur Erforderlichkeit der Videoüberwachung geäußert:

Die Erforderlichkeit der Videoüberwachung kann vorliegend bejaht werden, da sie zum Schutz des Eigentums der neu.sw dient. Das Unternehmen hatte in der Vergangenheit hohe Kosten zur Schadensbeseitigung zu tragen. Insofern wurden wichtige Interessen des Unternehmens berührt. Die neu.sw teilte mir in ihrem Antwortschreiben mit, dass sich die Gesamtschäden bei dem betreffenden Fahrscheinautomaten im Jahr 2003 auf ca. 42.000,00 Euro (bei 11 Strafanzeigen) beliefen. Die Schäden waren kontinuierlich rückläufig, sodass im Jahr 2007 bei 3 Strafanzeigen ein Gesamtschaden von ca. 1.800,00 Euro vorlag. Die Beschädigungen durch Graffiti werden hier nicht zur Anzeige gebracht, da diese durch das Unternehmen selbst entfernt werden.

Auch zur Speicherdauer der aufgezeichneten Bilder wird Auskunft gegeben:

Weiterhin teilte mir die neu.sw mit, dass die betreffenden Bilder über einen Zeitraum von 24 Stunden aufgezeichnet werden. Die elektronisch verschlüsselt gespeicherten Daten werden automatisch nach 72 Stunden überschrieben. Eine Auswertung erfolgt lediglich bei konkreten Vorfällen.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahme wird ebenfalls beantwortet:

Nach Ihren Unterlagen und den mir vorliegenden Informationen werden die o.g. Bedingungen eingehalten, so dass ich im Ergebnis keinen datenschutzrechtlichen Verstoß feststellen kann.

Alles in allem wie ich denke sehr aufschlussreich. Ganz interessant ist dazu auch noch eine Pressemitteilung welche unter http://www.datenschutz-mv.de/dschutz/presse/video.html zu finden ist.

Die Eisbahn und das Pfand

Bei uns gibt es jedes Jahr eine künstliche Eisfläche auf dem Marktplatz. Dort konnte man sich auch immer Schlittschuhe ausleihen, wofür man ein Pfand (25 € oder Personalausweises) hinterlegen musste. Da entschied ich mich doch mal genauer nachzufragen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie auf der Seite http://www.ice4fun.com/preise (sowie den entsprechenden Flyern) zu entnehmen verlangen sie als Pfad einen Personalausweis. Dies entspricht allerdings nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Im neuen Personalausweisgesetz (http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__1.html) heißt es dazu:

Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.

Dies gilt für den neuen als auch für den alten Ausweis. Über eine Stellungnahme ihrerseits würde ich mich freuen.

Die Antwort darauf kam auch postwendend:

Ihren Hinweis haben wir dankend erhalten.

Was mich an dieser Antwort ein bisschen störte ist das man ruhig ein paar Informationen geben könnte, wie man nun verfahren wollte. Nun gut dann musste ich mich selber umschauen. In der Tat war die Möglichkeit des Personalausweises als Pfand von den Plakaten sowie von der Webseite verschwunden. Auf den bereits gedruckten und ausgeteilten Flyern war es natürlich trotzdem zu sehen ;)

Weitere Informationen gibt es unter:
http://www.ice4fun.com/

fitflat und IPv6

Man liest ja in letzter Zeit immer mehr über IPv6 und hat langsam das Gefühl, das die Umstellung auf das neue Internetprotokoll langsam in Schwung kommt. Aus Interesse fragte ich bei unserem örtlichen Internetanbieter fitflat mal nach wie es denn hier bei uns in Neubrandenburg mit IPv6 aussieht und ob es geplant ist dies in nächster Zeit anzubieten. Die Antwort darauf ist leider ernüchternt gewesen:

Aktuell unterstützen wir ipv6 noch nicht, da wir über ausreichende Kapazitäten verfügen.

Sollten Sie trotzdem ipv6 wünschen, können Sie auf alternative Firmwares bei einigen Routern bzw. IPv6-to-IPv4-Tunnel-Software umsteigen.

Nun gut, man kann ja niemandem zu seinem Glück zwingen ;)

Weitere Informationen gibt es unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/IPv6
http://fitflat.de/

Radfahren auf der Bundesstraße

Als Radfahrer ist man verpflichtet auf einem Radweg zu fahren wenn dieser befahrbar ist. Nun gehöre ich zu den Menschen die sich auch im Winter auf das Rad schwingen, was keine Probleme macht solange kein Schnee fällt. Sobald dies hier in Neubrandenburg der Fall ist sind die Radwege nämlich unbenutzbar. Dies ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung § 3 Absatz 1 Nr. 2, vierter Anstrich der Stadt Neubrandenburg:

Auf Radwegen erfolgt grundsätzlich kein Winterdienst. Ausgenommen hiervon sind die Festlegungen des § 4 Absatz 3 Nummer 1 Punkt a.

Somit fahre ich im Winter, wenn Schnee auf den Radwegen liegt, auf der Bundesstraße zur Arbeit. Bis ich eines schönen Tages (was ich anhand der winterlichen Temperaturen bezweifle) an einer Ampel (auf der Neustrelitzer Straße, Höhe Schwimmhalle) stand und auf Grün wartete.

Dort fuhr ein Polizeiauto vor, und der Polizeivollzugsbeamte meinte zu mir „dass dies ganz schön gefährlich sei“. Daraufhin entgegnete ich: „dass ich auf der Bundesstraße fahren dürfte, da die Radwege nicht geräumt sind und ich auf dem Fußgängerweg nicht fahren darf“.

Der Fahrer des Wagens sagte daraufhin: „dass ich halt schieben müsste“. Ich antworte darauf hin: „dass dies StVO-konform sei und auch in einem Urteil des LG Oldenburg von 1953 bestätigt wurde“. Er antwortete daraufhin: „dass er das nicht mit mir diskutieren wird“ woraufhin ich die Straße räumte und fast von einem Rechtsabbieger erwischt worden wäre (das zur Gefährlichkeit der Straße ;)).

Neubrandenburg im Winter

Neubrandenburg im Winter

Ich nahm diesen Vorfall zum Anlass mich beim Polizeipräsidium Neubrandenburg zu beschweren. Nach knapp fünfmonatiger Bearbeitungszeit (aufgrund wechselnder Zuständigkeiten), bekam ich eine abschließende Antwort. In dieser heißt es unter anderem:

Die von den handelden Polizeivollzugsbeamten geäußerte Meinung, dass Sie die Bundesstraße nicht benutzen dürfen und Ihr Fahrrad hätten schieben müssen, ist falsch.

In einem Urteil des BGH vom 9.10.2003 (III ZR 8/03) wurde entschieden, dass in einem solchen Fall die Fahrbahn benutzt werden darf.

Vor allem der letzte Satz in dem Schreiben gibt mir die begründete Hoffnung das so etwas nicht noch einmal vorkommt:

Eine Auswertung mit den Beamten wurde vorgenommen.

Weitere Informationen gibt es unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage#Ende_der_Benutzungspflicht
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=09.10.2003&Aktenzeichen=III%20ZR%208/03