Videoüberwachung beim Rathaus

Beim Neubrandenburger Rathaus gibt es eine ganze Reihe Bushaltestellen sowie ein Fahrkartenautomat. Dieser Automat ist dabei durch eine Videokamera überwacht.

Da man leider nicht wirklich sieht welcher Bereich durch diese Videokamera überwacht wird und wie es mit der Rechtmäßigkeit aussieht war etwas Nachforschung nötig. Die Videokamera wurde im Oktober 2005 in Betrieb genommen, ist nicht schwenkbar und beim Objektiv handelt es sich um eine Festbrennweite (kein Zoom möglich). Die Kamera ist dabei auf den Fahrscheinautomaten gerichtet.

Interessant ist es nach welchen Paragraphen die Videoüberwachung an dieser Stelle zu bewerten ist. Dazu äußerte sich der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern wie folgt:

Die betreffende Videoüberwachung ist somit nach § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zu beurteilen. Hiernach wäre eine Videoüberwachung zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, das schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Weiterhin wird sich in der Stellungnahme auch zur Erforderlichkeit der Videoüberwachung geäußert:

Die Erforderlichkeit der Videoüberwachung kann vorliegend bejaht werden, da sie zum Schutz des Eigentums der neu.sw dient. Das Unternehmen hatte in der Vergangenheit hohe Kosten zur Schadensbeseitigung zu tragen. Insofern wurden wichtige Interessen des Unternehmens berührt. Die neu.sw teilte mir in ihrem Antwortschreiben mit, dass sich die Gesamtschäden bei dem betreffenden Fahrscheinautomaten im Jahr 2003 auf ca. 42.000,00 Euro (bei 11 Strafanzeigen) beliefen. Die Schäden waren kontinuierlich rückläufig, sodass im Jahr 2007 bei 3 Strafanzeigen ein Gesamtschaden von ca. 1.800,00 Euro vorlag. Die Beschädigungen durch Graffiti werden hier nicht zur Anzeige gebracht, da diese durch das Unternehmen selbst entfernt werden.

Auch zur Speicherdauer der aufgezeichneten Bilder wird Auskunft gegeben:

Weiterhin teilte mir die neu.sw mit, dass die betreffenden Bilder über einen Zeitraum von 24 Stunden aufgezeichnet werden. Die elektronisch verschlüsselt gespeicherten Daten werden automatisch nach 72 Stunden überschrieben. Eine Auswertung erfolgt lediglich bei konkreten Vorfällen.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahme wird ebenfalls beantwortet:

Nach Ihren Unterlagen und den mir vorliegenden Informationen werden die o.g. Bedingungen eingehalten, so dass ich im Ergebnis keinen datenschutzrechtlichen Verstoß feststellen kann.

Alles in allem wie ich denke sehr aufschlussreich. Ganz interessant ist dazu auch noch eine Pressemitteilung welche unter http://www.datenschutz-mv.de/dschutz/presse/video.html zu finden ist.