Renitente Vollpfosten

Ich bin Radfahrer und so kommt es durchaus vor, das ich mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre. An sich eine schöne Sache und dank StVO auch ziemlich problemlos. Wobei das vielleicht untertrieben ist. Es gibt einige Gruppen von Verkehrsteilnehmern welche es mit der StVO nicht so genau nehmen. Das sind:

  • Autofahrer
  • Fußgänger
  • Radfahrer

Die Autofahrer sind eigentlich okay, halten sich meist an die StVO, nehmen einem nur ab und an die Vorfahrt wenn sie rechts abbiegen. Fußgänger halten sich meist auch an gängige Regeln, laufen nur all zu gern auf dem Radweg, räumen diese aber meist (von einigen Ausnahmen abgesehen) wenn man ein paar mal klingelt. Und dann kommen die Radfahrer, bei welchen einige Ampeln nur als Empfehlungen ansehen und sich ein paar andere Späßchen leisten.

So gilt auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot und trotzdem schaffen ziemlich viele Radfahrer es auf der falschen Seite zu fahren. Radwege sind nämlich per se (wenn nicht anders ausgeschildert) Fahrspuren in eine Richtung. Und so kommt es vor, das einem eine Menge Geisterfahrer (was im übrigen 15 € Strafe kosten würde, wenn das Ordnungsamt mal einschreiten würde) entgegen kommen. Nun ist man ja nicht so, denkt an §1 der StVO fährt möglichst weit rechts auf dem Radweg und lässt den Geisterfahrer durch. Schärfer wird das ganze aber wenn einem ein Pärchen von renitenten Vollpfosten entgegen kommt, welche nebeneinander fahren, in falscher Richtung unterwegs sind und die gesamte Breite des Radweges ein nehmen. So und dann meint der Herr mich mal vollpampen zu müssen das ich kein Platz mache, was ich natürlich unterlassen habe, wohin auch? Vielleicht sollten wir einen Fahrradführerschein einführen, damit solche Leute das auch gebacken bekommen…

TL-LD130-R von CAT EYE

Ich habe ein Fahrrad, an diesem hängt eine CAT EYE TL-LD130-R. Dieses Rücklicht ist ganz toll, es hat bloß einen eklatanten Nachteil: es ist Schrott denn die mitgelieferten Batterien halten länger als die Lampe.

Das TL-LD130-R Rücklicht

Das Problem ist das der Schalter mit welchem man die Lampe anschaltet. Dieser geht nach kurzer Zeit immer und immer wieder kaputt, wie ich nun schon zum vierten Mal erfahren dürfte.

Der defekte Schalter

Wer also vor hat sich eine solche Lampe zu kaufen sollte es lassen, das Geld kann man sinnvoller in Teelichter investieren.

Fahrräder und Hupen

Als Radfahrer kennt man das sicherlich, man fährt auf dem Radweg und plötzlich hat man ein ganzes Rudel Fußgänger auf eben diesem Weg. Wenn man dann klingelt hören diese das aber nicht (das gleiche gilt für Autos). In einem solchen Fall wäre eine Hupe doch wirklich ein Segen. Allerdings gibt es ein Problem damit: Es ist in Deutschland (im Gegensatz zu Österreich) nicht erlaubt. Geregelt ist das in der StVZO im § 55 (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__55.html). Da es sich allerdings um die Zulassungsordnung handelt kann man die Hupe durchaus am Fahrer befestigen ;) Trotzdem sollte der Gesetzgeber hier mal dringend nachbessern.

Weitere Informationen gibt es unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hupe
http://fahrrad.wikia.com/wiki/Airzound

Radfahren auf der Bundesstraße

Als Radfahrer ist man verpflichtet auf einem Radweg zu fahren wenn dieser befahrbar ist. Nun gehöre ich zu den Menschen die sich auch im Winter auf das Rad schwingen, was keine Probleme macht solange kein Schnee fällt. Sobald dies hier in Neubrandenburg der Fall ist sind die Radwege nämlich unbenutzbar. Dies ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung § 3 Absatz 1 Nr. 2, vierter Anstrich der Stadt Neubrandenburg:

Auf Radwegen erfolgt grundsätzlich kein Winterdienst. Ausgenommen hiervon sind die Festlegungen des § 4 Absatz 3 Nummer 1 Punkt a.

Somit fahre ich im Winter, wenn Schnee auf den Radwegen liegt, auf der Bundesstraße zur Arbeit. Bis ich eines schönen Tages (was ich anhand der winterlichen Temperaturen bezweifle) an einer Ampel (auf der Neustrelitzer Straße, Höhe Schwimmhalle) stand und auf Grün wartete.

Dort fuhr ein Polizeiauto vor, und der Polizeivollzugsbeamte meinte zu mir „dass dies ganz schön gefährlich sei“. Daraufhin entgegnete ich: „dass ich auf der Bundesstraße fahren dürfte, da die Radwege nicht geräumt sind und ich auf dem Fußgängerweg nicht fahren darf“.

Der Fahrer des Wagens sagte daraufhin: „dass ich halt schieben müsste“. Ich antworte darauf hin: „dass dies StVO-konform sei und auch in einem Urteil des LG Oldenburg von 1953 bestätigt wurde“. Er antwortete daraufhin: „dass er das nicht mit mir diskutieren wird“ woraufhin ich die Straße räumte und fast von einem Rechtsabbieger erwischt worden wäre (das zur Gefährlichkeit der Straße ;)).

Neubrandenburg im Winter

Neubrandenburg im Winter

Ich nahm diesen Vorfall zum Anlass mich beim Polizeipräsidium Neubrandenburg zu beschweren. Nach knapp fünfmonatiger Bearbeitungszeit (aufgrund wechselnder Zuständigkeiten), bekam ich eine abschließende Antwort. In dieser heißt es unter anderem:

Die von den handelden Polizeivollzugsbeamten geäußerte Meinung, dass Sie die Bundesstraße nicht benutzen dürfen und Ihr Fahrrad hätten schieben müssen, ist falsch.

In einem Urteil des BGH vom 9.10.2003 (III ZR 8/03) wurde entschieden, dass in einem solchen Fall die Fahrbahn benutzt werden darf.

Vor allem der letzte Satz in dem Schreiben gibt mir die begründete Hoffnung das so etwas nicht noch einmal vorkommt:

Eine Auswertung mit den Beamten wurde vorgenommen.

Weitere Informationen gibt es unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage#Ende_der_Benutzungspflicht
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=09.10.2003&Aktenzeichen=III%20ZR%208/03

Radwege und Straßen

Nachdem ich ja feststellen dürfte, das bei uns in Neubrandenburg Radwege nicht geräumt werden, blieb nur noch Plan B. Die Fahrt zur Arbeit auf der Bundesstraße. Dabei wurde ich auch prompt von einigen Autos angehupt. Was soll das? Dazu doch mal folgendes Zitat:

Wenn ein als benutzungspflichtig gekennzeichneter Radweg praktisch nicht benutzbar oder unzumutbar ist, z. B. durch parkende Kraftfahrzeuge oder andere Hindernisse, Baustellen oder fehlende Schneeräumung, entfällt die Benutzungspflicht (vgl. LG Oldenburg, 29. Juli 1952, VkBl. 53, 190). Auf den Gehweg darf nicht ausgewichen werden, da dieser nur den Fußgängern vorbehalten ist. Ein Celler OLG-Urteil sagt aus, dass auch eine Verletzung des „Luftraums“ des Gehweges nur mit dem hineinragenden Lenker schon unzulässig sei.

Ergo bleibt nur noch die Fahrbahn. Also bitte liebe Autofahrer, ein bisschen mehr §1. Danke.

Weitere Informationen gibt es unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage#Ende_der_Benutzungspflicht
http://www.adfc.de/Verkehr–Recht/Recht/Regeln-fuer-Radfahrer/Rennrad-und-Radweg/Rennrad-und-Radwegebenutzungspflicht