Käuferschutz nach Kleinanzeigen-Art

Auf Kleinanzeigen kaufte ich vor einigen Tagen für 35 Euro ein Paar Joy-Con für die Nintendo Switch. Die Anzeige trug den Titel Switch Joy-Cons Rot & Blau mit Handschlaufen. In der Beschreibung hieß es:

Ich biete hier ein Paar Switch Joy-Cons in den Farben Neon-Rot und Neon-Blau an.

Der Zustand war mit Neu angegeben, die Controller wurden als voll funktionsfähig und unbenutzt beschrieben. Einen Hinweis darauf, dass es sich um Drittanbieter-Controller oder Nachbauten handelt, enthielt die Anzeige nicht. Geliefert wurden allerdings keine originalen Nintendo Joy-Con, sondern Drittanbieter-Nachbauten.

Die Drittanbieter-Joy-Con

Das ist unter anderem am Gewicht deutlich zu erkennen. Nintendo gibt für originale Joy-Con etwa 49 Gramm für den linken und 52,1 Gramm für den rechten Controller an. Die gelieferten Controller wiegen dagegen lediglich 37 beziehungsweise 38 Gramm; rund ein Viertel weniger.

Daneben fehlen entsprechende Hersteller- und Produktkennzeichnungen auf der Rückseite. Auch Bedienungsanleitung und Verpackung unterscheiden sich von den Nintendo-Produkten.

Da der Kauf über die Bezahlfunktion von Kleinanzeigen abgewickelt worden war, meldete ich den Fall beim Käuferschutz.

Ein Gutachten für einen 35-Euro-Artikel

Kleinanzeigen erklärte zunächst, anhand meiner Fotos die Echtheit nicht abschließend beurteilen zu können. Deshalb sollte ich die Controller innerhalb von 96 Stunden in einem Fachgeschäft begutachten lassen.

Dass Kleinanzeigen bei einem Fälschungsvorwurf Nachweise verlangt, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Auch die aktuellen Bedingungen der Bezahlfunktion sehen ausdrücklich vor, dass Kleinanzeigen unter anderem Belege, Fotos und Bewertungen von Drittanbietern verlangen kann.

Bei einem Warenwert von 35 Euro stellt sich allerdings die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Innerhalb von vier Tagen muss schließlich zunächst ein geeignetes Fachgeschäft gefunden werden. Dieses muss bereit sein, einen fremden Controller zu untersuchen, sich zur Authentizität des Produktes zu äußern und das Ergebnis auch noch schriftlich zu bestätigen. Eine Übernahme möglicherweise entstehender Kosten wurde nicht angeboten.

Stattdessen legte ich Kleinanzeigen die Unterschiede noch einmal ausführlich dar und belegte sie mit Fotos und offiziellen Herstellerangaben von Nintendo. Dazu gehörten insbesondere das erheblich abweichende Gewicht, die fehlenden Kennzeichnungen sowie die abweichende Bedienungsanleitung.

Argumente rein, Textbaustein raus?

Die Antwort von Kleinanzeigen fiel anschließend erstaunlich knapp aus:

Wir haben die Problemmeldung zugunsten des Verkäufers geschlossen, da die vom Verkäufer bereitgestellte Beschreibung mit den von dir übermittelten Angaben übereinstimmt. Für den Käuferschutz bei Kleinanzeigen muss ein Artikel erheblich von der Beschreibung abweichen, was in diesem Fall nicht festgestellt werden konnte. Der Verkäufer erhält daher die Auszahlung.

Das Bemerkenswerte daran ist weniger, dass Kleinanzeigen gegen mich entschieden hat. Das Unternehmen hätte durchaus feststellen können, dass meine Nachweise für das interne Käuferschutzverfahren nicht ausreichen und dafür zwingend die zuvor verlangte Begutachtung erforderlich gewesen wäre.

Nur steht davon nichts in der Entscheidung. Stattdessen wird auf keines der vorgebrachten Argumente eingegangen. Natürlich könnte man darüber streiten, ob ein Käufer allein aus der Bezeichnung Switch Joy-Cons zwingend auf Originalware von Nintendo schließen darf. Gerade dann wäre allerdings interessant gewesen, wie Kleinanzeigen diese Frage bewertet. Auch dazu findet sich in der Entscheidung keine Begründung.

Stattdessen heißt es lediglich, die Beschreibung stimme mit meinen Angaben überein und eine erhebliche Abweichung sei nicht festgestellt worden. Das ist umso bemerkenswerter, weil Kleinanzeigen wenige Tage zuvor noch ausdrücklich erklärt hatte, anhand der vorliegenden Bilder sei keine abschließende und eindeutige Beurteilung der Echtheit möglich. Nach der Übermittlung weiterer konkreter Merkmale lautet das Ergebnis nun nicht, dass diese Nachweise weiterhin unzureichend seien, sondern dass keine erhebliche Abweichung von der Beschreibung festgestellt werden könne.

Wovor schützt der Käuferschutz?

Auf der eigenen Hilfeseite Was ist Sicher bezahlen – wie funktioniert der Käuferschutz? nennt Kleinanzeigen ausdrücklich mehrere Fälle, in denen der Käuferschutz greifen soll. Darunter befindet sich:

Du ein gefälschtes Produkt erhältst

Auch die aktuellen Bedingungen für die Bezahlfunktion sind an dieser Stelle eindeutig. Unter Wesentliche Abweichung von der Beschreibung nennt Kleinanzeigen ausdrücklich den Fall, dass:

der Artikel nicht authentisch ist und dies nicht angegeben wurde

Damit beschreibt Kleinanzeigen selbst ziemlich genau den Fall, um den es hier geht. Umso bemerkenswerter ist, dass die von mir vorgelegten Hinweise auf einen Drittanbieter-Nachbau in der abschließenden Entscheidung mit keinem Wort gewürdigt wurden.

Kleinanzeigen hätte meine Nachweise zurückweisen oder weiterhin auf einem Gutachten bestehen können. Stattdessen wurden die Argumente schlicht nicht beantwortet, der Fall zugunsten des Verkäufers geschlossen und das Geld ausgezahlt.

Für einen Käuferschutz, der ausdrücklich auch bei gefälschten Produkten greifen soll, ist diese Entscheidung nur schwer nachzuvollziehen.

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