Manchmal mache ich etwas ungeheuerliches – ich lese mir die allgemeinen Geschäftsbedingungen kurz AGB eines Anbieters durch. Im aktuellen Fall waren dies die AGB für den Bereich Internet beim Neubrandenburger Anbieter (bzw. dessen Marke) fitflat. Dort findet sich folgender Punkt:
4.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Folgendes zu unterlassen:
…
4.2.7 Informationen mit rechtswidrigen oder sittenwidrigen Inhalten anzubieten, insbesondere Inhalte und/oder Informationen abzurufen, zu übermitteln oder bereit zu halten, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, den Krieg verherrlichen, andere zu Straftaten anleiten, die sexuell anstößig sind oder die Würde des Menschen missachten, im Sinne des § 184 StGB pornographisch sind, geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder auf Angebote mit solchem Inhalt hinzuweisen.
An sich ist der Paragraph sicherlich einigermaßen nutzlos, da ich Dinge welche vom Gesetzgeber als rechtswidrig eingestuft sind, nicht abrufen dürfte, selbst wenn diese Klausel in der AGB fehlen würde. Allerdings machten mich zwei Abschnitte in dem Punkt etwas stutzig. Einmal ist dies der Abschnitt:
insbesondere Inhalte und/oder Informationen abzurufen
und zum zweiten der Abschnitt:
im Sinne des § 184 StGB pornographisch sind
Das klingt im ersten Moment so als ob man über einen fitflat-Anschluss keine Pornografie konsumieren dürfte. Allerdings schafft der besagte Paragraph 184 des StGB Klarheit:
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,…
Es handelt sich also nur um das zugänglich machen von Pornografie an unter 18-Jährige. Hier kann also Entwarnung gegeben werden. Trotzdem ist eine solche AGB immer wieder lesenwert, schließlich weiß man nie was einen erwartet – allerdings kann man sich das Lesen der AGB im Normalfall sparen, da es dankenswerterweise den Paragraphen 305c im BGB gibt:
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Somit wird ungewöhnlichen AGB-Klauseln ein Riegel vorgeschoben.