Heinrich Nostheide am Boden

Auch der schlechte Witz will gepflegt sein:

Doch es zeigt eine Problematik auf. Für die Plakatierung gelten nämlich bestimmte Regeln.

1. In Anwendung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) § 9 Abs. 3a ist auf dem Friedrich-Engels-Ring aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine Werbung zulässig.
 
2. In der Turmstraße, in der Behmenstraße, im verkehrsberuhigten Bereich der Katharinenstraße und Treptower Straße dürfen keine Werbeanlagen montiert werden.
 
3. Werbung ist weiterhin nicht zulässig an Brückengeländern der Bundesstraßen, an den Masten für Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen.
 
4. Die vorhandene Werbung darf nicht verdeckt werden. Das Austauschen der gewerblichen Werbung muss ungehindert möglich sein.
 
5. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dürfen an den Lichtmasten maximal 3 Plakate angebracht werden.
 
6. Durch die Anbringung von Werbetafeln dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindert werden.
 
7. Es darf nicht zu Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer, insbesondere im Kreuzungsbereich, kommen. An Bundesstraßen ist der Kreuzungsbereich auf einer Länge von 30 m in jeder Richtung von Werbung freizuhalten.
 
8. Die Plakatierung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zur Verwechselung mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben.
 
9. Die Erlaubnis ersetzt nicht die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen noch erforderlichen Genehmigungen.
 
10. Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit sind zu gewährleisten.
 
11. Die Genehmigung wird auf Widerruf erteilt.
 
12. Bei Nichterfüllen der Auflagen ist die Erlaubnisbehörde nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme innerhalb angemessener Frist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Erlaubnisinhabers vorzunehmen. Bei Gefahr in Verzug bedarf es keiner vorherigen fruchtlosen Androhung der Ersatzvornahme.
 
13. Von allen Ansprüchen Dritter, die in Folge der Benutzung oder der Herstellung des Bestehens der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Anlage gegen den Träger der Straßenbaulast oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, stellt der Berechtigte den Träger der Straßenbaulast und den Betreffenden Bediensteten frei, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
14. Eine Beschädigung der Lichtmasten durch Befestigungsmaterialien, insbesondere Lackschäden, ist zu vermeiden. Die Werbeplakate sind mit Kabelbindern, nicht mit Draht, an den Masten zu befestigen. Nach Beendigung der Werbeaktion sind die Plakate einschließlich deren Befestigungen vollständig zu entfernen.

Also arbeiten wir uns doch mal an den Punkten ab. Punkt 3 (nicht an Masten mit Verkehrszeichen plakatieren) wird besonders oft von der NPD ignoriert:

An diesem Plakat habe ich nicht wirklich etwas auszusetzen, aber warum wurde der arme Herr so überbelichtet?

Auch sehr beliebt sind Verletzungen gegen Punkt 5 (maximal drei Plakate). Liebe Parteien ist es so schwierig bis drei zu zählen?

Etwas Humor (neben Storch Heinar) in den Wahlkampf bringen die Piraten:

Auch Punkt 14 wird von der CDU und den Grünen ignoriert, denn deren Plakate sind teilweise mit Draht befestigt. Nicht mehr auf die Fotos haben es die Plakate der Grünen und der Familienpartei am Friedrich-Engels-Ring sowie der NPD am Blitzer geschafft, da diese schon abgehangen wurden.

Warum gibt es eigentlich Regeln, wenn sich niemand an diese hält? Wahrscheinlich werden sie einfach als unverbindliche Richtlinien ausgelegt ;)

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